„Die Zeit zu kontrollieren ist wahrer Reichtum.”
Richard Buckminister Fuller
Leistungsumfang und -beschreibung
Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und auch für folgende Jahresabschlüsse ist nach § 35 Abs. 1 GemHVO eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) des beweglichen Sachvermögens zwingend notwendig. Nur für Jahresabschlüsse kann davon abgesehen werden, wenn die Kommune eine ordnungsgemäße Anlagenbuchhaltung nachweisen kann (§ 36 Abs. 2 GemHVO).
Viele Kommunen haben keine Inventur durchgeführt, weil Inventuren sehr zeit-, kosten- und personalintensiv sind und hohe formale Anforderungen haben. ReweCon hat bereits mehrere Inventuren im Auftrag von Landkreisen und Gemeinden durchgeführt und kann durch standardisierte Vorgehensweisen eine pragmatische, prüfungssichere und kostengünstige Inventur gewährleisten. Unsere erfahrenen Inventurteams erfassen und bewerten kommunale Vermögensgegenstände bei Ihnen vor Ort in einem festgelegten Inventurzeitraum, sodass Sie Ihrem Tagesgeschäft nachgehen können.
Ihre Vorteile: